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ZollR-DG § 37., BGBl. Nr. 516/1995, gültig von 01.08.1995 bis 30.06.1998

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 37.

Zu Art. 4 Nr. 19 ZK

§ 37. Die zur Gestellung von Waren erforderliche Mitteilung kann bei der Zollstelle mündlich, nicht auch fernmündlich, schriftlich oder durch Vorlage von Begleitpapieren erfolgen. Wenn sich die Waren nicht bei der Zollstelle oder bei einem Zollager, einer Freizone, einem Freilager oder an einem sonstigen für Abfertigungen zugelassenen Ort befinden, ist die Gestellung nur wirksam, wenn gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder die Anmeldung für das anschließende Zollverfahren abgegeben wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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