Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 37.
Zu Art. 4 Nr. 19 ZK
§ 37. Die Gestellung von Waren hat in der Form zu erfolgen, daß der Zollstelle die Begleitpapiere vorgelegt werden; sind keine Begleitpapiere vorhanden, so hat derjenige, der die Waren im Besitz hat, der Zollstelle mündlich, auf Verlangen der Zollstelle auch schriftlich, die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben (Artikel 1 Nr. 5 ZK-DVO) zu machen; die Zollstelle kann überdies verlangen, daß ihr die Waren vorgeführt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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