ZollR-DG § 34., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2007

Abschnitt C Zollaufsicht

§ 34.

Mitwirkung an Finanzstrafverfahren

§ 34. Die Zollorgane haben, unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben, auch Zollzuwiderhandlungen zu verhindern, aufzudecken und deren nähere Umstände zu erforschen. Ihre Befugnisse richten sich dabei nach dem Finanzstrafgesetz. Bei gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen auch ohne richterlichen Befehl vornehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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