Suchen Hilfe
ZollR-DG § 2b., BGBl. I Nr. 104/2019, gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2020

Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen

§ 2b.

Sofern keine anderen diesbezüglichen Vorschriften bestehen, ist für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77428