Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen
§ 2a.
(1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld
a) im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder
b) in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.
(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.
(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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