ZollR-DG § 25., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1995

Abschnitt C Zollaufsicht

§ 25.

(1) Die Zollbehörden können abgabenbehördliche Prüfungen (§§ 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung) bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen auch dann durchführen, wenn diese nicht abgabepflichtig sind.

(2) Bei Prüfungen nach Abs. 1 kommen den Zollbehörden und deren Organen die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Befugnisse zu abgabenbehördlichen Prüfungen sowie die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Befugnisse zu.

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