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ZollR-DG § 24., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1995

Abschnitt C Zollaufsicht

§ 24.

(1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen Nachschauen vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Prüfung von Waren und die Prüfung und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Prüfung von Waren gelten die Bestimmungen des Zollkodex über die` Beschau. Die mit der Vornahme der Nachschau betrauten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Prüfungsauftrag, der den Gegenstand der Nachschau zu umschreiben hat, vorzuweisen. Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Zur Anordnung von Nachschauen nach Abs. 1 ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im übrigen das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Betroffene einen Wohnsitz oder den Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.

(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Über das Ergebnis einer solchen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag des Geprüften ist in einem Bescheid festzustellen, zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Niederschrift zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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