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ZollR-DG § 20. Zollstraßen, BGBl. Nr. 422/1996, gültig von 01.09.1996 bis 30.04.2004

Abschnitt C Zollaufsicht

§ 20. Zollstraßen

(1) Waren dürfen, soweit im Zollrecht nicht Ausnahmen zugelassen sind, nur auf Zollstraßen über die Zollgrenze verbracht werden.

(2) Zollstraßen sind die nachstehend genannten Verkehrswege zwischen der Zollgrenze und der an diesem Verkehrsweg gelegenen Zollstelle, bei der die Verpflichtung nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK zu erfüllen ist:

1. öffentliche Eisenbahnlinien, die über die Zollgrenze führen;

2. öffentliche Häfen und Länden an Gewässern, durch die die Zollgrenze verläuft, sowie ihre Zufahrten;

3. Land- und Wasserstraßen, die über die Zollgrenze führen und an denen eine Zollstelle, ausgenommen ein Zollposten, errichtet ist; diese Straßen sind vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, von den Finanzlandesdirektionen durch Tafeln zu kennzeichnen.

(3) Zollstraßen sind ferner Rohrleitungen und elektrische Leitungen, die über die Zollgrenze führen.

(4) Der Weg auf der Zollstraße muß ohne Abweichung, ohne Verzögerung und ohne Änderung der Ladung zurückgelegt werden, sofern nicht die Finanzlandesdirektion für öffentliche Verkehrsunternehmen aus Betriebsgründen Ausnahmen gestattet. Durch unvorhergesehene Ereignisse oder durch natürliche Einflüsse auf der Zollstraße eingetretene Beförderungsunterbrechungen oder Änderungen der Ladung sind der Zollstelle sofort anzuzeigen. Ebenso ist die Änderung der Fahrtrichtung auf der Zollstraße vor dem Erreichen des Ortes, wo die Zollkontrolle erfolgt, nur über behördliche Anordnung zulässig.

(5) Die Finanzlandesdirektion kann für Zeiten geringen Verkehrs die Verbringung von Waren über die Zollgrenze auf Zollstraßen im Sinn des Abs. 2 Nr. 3 untersagen oder dort nur den Grenzübertritt mit Waren zulassen, die durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, wenn den Bedürfnissen des grenzüberschreitenden Verkehrs über nahegelegene andere Zollstraßen oder Nebenwege ausreichend Rechnung getragen ist. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der betreffenden Zollstraße und beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich die Zollstraße befindet, kundzumachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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