ZollR-DG § 17b., BGBl. I Nr. 26/2004, gültig von 28.04.2004 bis 31.07.2006

Abschnitt C Zollaufsicht

§ 17b.

(1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind Inhaberpapiere sowie Gold und andere Edelmetalle.

(2) Auf Verlangen der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben.

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