Abschnitt H
§ 132.
(1) Sind Gemeinschaftswaren oder Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen neuen Mitgliedstaates vor dem Beitritt unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden und befinden sie sich beim Beitritt im Anwendungsgebiet noch in einem Zollverfahren, ausgenommen den im § 127 Abs. 4 genannten Fall, oder in einer Zollfreizone, so sind sie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr frei von Einfuhrabgaben zu belassen, soweit auf sie keine an eine Ausfuhr in ein Drittland anknüpfende Gemeinschaftsmaßnahme angewandt worden ist.
(2) Wurde hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Waren eine ergänzende Veredlung (§ 89 Abs. 5 des Zollgesetzes 1988) vorgenommen, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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