Abschnitt H
§ 130.
(1) Waren, die sich beim Beitritt in einem passiven Veredlungsverkehr im Sinn des Zollgesetzes 1988 befinden, gelten als in einem Verfahren der passiven Veredelung im Sinn des Zollrechts (§ 2) befindlich.
(2) Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für diese Waren.
(3) Die Zollbehandlung bei der Rückbringung richtet sich weiter nach dem Zollgesetz 1988 und nach einer allfälligen Ausübungsbewilligung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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