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ZollR-DG § 129., BGBl. I Nr. 163/2015, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.2016

Abschnitt H

§ 129.

Wird für in § 121 genannte Waren eine Zollrückvergütung auf Grund einer nach § 124 Abs. 4 weitergeltenden Bewilligung der Zollvergütung im Sinn des § 45 des Zollgesetzes 1988 beantragt, so gelten diese Waren als in der aktiven Veredelung befindlich. Artikel 216 ZK ist in diesen Fällen auch hinsichtlich der Abkommen im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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