ZollR-DG § 126., BGBl. I Nr. 163/2015, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.2016

Abschnitt H

§ 126.

(1) Waren, die sich beim Beitritt in einem Zollager oder offenen Lager auf Vormerkrechnung befinden, gelten als im Zollagerverfahren im Sinn des Zollrechts befindlich.

(2) Die Ersatzpflicht nach § 99 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988 für Waren, die sich beim Beitritt in einem Zollager befinden, endet, und die bedingte Zollschuld für Waren, die sich am Beitrittstag in einem offenen Lager auf Vormerkrechnung befinden, erlischt; unbeschadet sonstiger Gründe für das Entstehen der Zollschuld entsteht in den Fällen des Artikels 101 ZK für den Inhaber der Bewilligung die Zollschuld nach Artikel 204 ZK.

(3) Zum Stichtag des Tages vor dem Beitritt ist eine Abmeldung nach § 97 des Zollgesetzes 1988 abzugeben, auch wenn dies in der Ausübungsbewilligung nicht vorgesehen ist.

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