ZollR-DG § 120., BGBl. Nr. 422/1996, gültig von 21.08.1996 bis 31.12.1997

Abschnitt H

§ 120.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.

(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.

(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,

2. das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,

3. das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,

4. das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,

5. das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,

6. das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,

7. das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,

8. das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,

9. das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,

10. das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,

11. das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,

samt den zu diesen Bundesgesetzen jeweils ergangenen Verordnungen. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt und in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist. In den Fällen des Artikels 72 der Beitrittsakte ist der Zoll nach den Sätzen zu erheben, die für diese Waren am anwendbar gewesen wären, wenn der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht erfolgt wäre.

(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.

(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.

(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1). Soweit in solchen anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder die Verbringung von Waren in ein Zollverfahren bezug genommen wird, gilt dies im Verkehr mit Gemeinschaftswaren als Bezugnahme auf ein Verbringen solcher Waren in das Anwendungsgebiet oder aus dem Anwendungsgebiet.

(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.

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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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