ZollR-DG § 119k. Betrieb und Nutzung des Aktennachweissystems für Zollzwecke, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2017

Abschnitt G Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe

Unterabschnitt 4 Zollinformationssystem

§ 119k. Betrieb und Nutzung des Aktennachweissystems für Zollzwecke

(1) Das Aktennachweissystem umfasst folgende Kategorien von Daten:

1. Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung der gem. § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter oder einer gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörde sind oder waren und

a) im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß § 119j Abs. 2 zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;

b) bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder

c) denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;

2. den von der Ermittlung betroffenen Ermittlungsbereich

3. den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adresse der aktenführenden Behörde zusammen mit dem Aktenzeichen.

Die in Z 1 bis 3 genannten Daten werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.

(2) Im Aktennachweissystem dürfen nur folgende Daten zu Personen und Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 verarbeitet werden:

1. bei Personen: Nachname, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;

2. bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer.

(3) Die Verarbeitung von Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke hat nicht zu erfolgen wenn dadurch

1. die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt würden

2. Rechte der Betroffenen verletzt werden würden oder

3. eine laufende Ermittlung beeinträchtigt würde.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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