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ZollR-DG § 119f., BGBl. I Nr. 105/2014, gültig ab 01.01.2015

Abschnitt G Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe

Unterabschnitt 4 Zollinformationssystem

§ 119f.

Die nachfolgend gemäß § 119g ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in § 119e Abs. 1 genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln:

1. Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;

2. Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;

3. Fahrtroute und Reiseziel;

4. Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;

5. verwendete Transportmittel;

6. beförderte Gegenstände;

7. die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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