Abschnitt G Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe
Unterabschnitt 4 Zollinformationssystem
§ 119f.
Die nachfolgend gemäß § 119g ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in § 119e Abs. 1 genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln:
1. Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
2. Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
3. Fahrtroute und Reiseziel;
4. Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;
5. verwendete Transportmittel;
6. beförderte Gegenstände;
7. die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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