Abschnitt G Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe
Unterabschnitt 4 Zollinformationssystem
§ 119e.
(1) Daten der Kategorien gemäß § 119c Z 1 bis 7 dürfen nur zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung, der gezielten Kontrolle und der strategischen oder operativen Analyse im Zollinformationssystem verarbeitet werden.
(2) Daten der Kategorie gemäß § 119c Z 8 dürfen nur zum Zweck der strategischen oder operativen Analyse im Zollinformationssystem verarbeitet werden.
(3) Personenbezogene Daten der Kategorien gemäß § 119c Z 1 bis 8 dürfen für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen nur dann im Zollinformationssystem verarbeitet werden, wenn es – insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen – tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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