Abschnitt G Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe
Unterabschnitt 4 Zollinformationssystem
§ 119d.
(1) In der in § 119c Z 5 genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.
(2) In den in § 119c Z 1 bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
1. Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;
2. Geburtsdatum und Geburtsort;
3. Staatsangehörigkeit;
4. Geschlecht;
5. Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);
6. Anschrift;
7. besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;
8. Grund für die Eingabe der Daten;
9. vorgeschlagene Maßnahmen;
10. Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;
11. amtliches Kennzeichen des Transportmittels.
(3) In der in § 119c Z 6 genannten Kategorie dürfen nur der Nachname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.
(4) In den in § 119c Z 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
1. Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;
2. Geburtsdatum und Geburtsort;
3. Staatsangehörigkeit;
4. Geschlecht;
5. Anschrift.
(5) Sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 dürfen nicht im Zollinformationssystem und nicht im Aktennachweissystem verarbeitet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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