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ZollR-DG § 119d., BGBl. I Nr. 105/2014, gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2017

Abschnitt G Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe

Unterabschnitt 4 Zollinformationssystem

§ 119d.

(1) In der in § 119c Z 5 genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.

(2) In den in § 119c Z 1 bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1. Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;

2. Geburtsdatum und Geburtsort;

3. Staatsangehörigkeit;

4. Geschlecht;

5. Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);

6. Anschrift;

7. besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;

8. Grund für die Eingabe der Daten;

9. vorgeschlagene Maßnahmen;

10. Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;

11. amtliches Kennzeichen des Transportmittels.

(3) In der in § 119c Z 6 genannten Kategorie dürfen nur der Nachname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.

(4) In den in § 119c Z 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1. Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;

2. Geburtsdatum und Geburtsort;

3. Staatsangehörigkeit;

4. Geschlecht;

5. Anschrift.

(5) Sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 dürfen nicht im Zollinformationssystem und nicht im Aktennachweissystem verarbeitet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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