ZollR-DG § 119c. Betrieb und Nutzung des Zollinformationssystems, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig ab 01.01.2015

Abschnitt G Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe

Unterabschnitt 4 Zollinformationssystem

§ 119c. Betrieb und Nutzung des Zollinformationssystems

Das Zollinformationssystem umfasst folgende Kategorien von Daten:

1. Waren;

2. Transportmittel;

3. Unternehmen;

4. Personen;

5. Tendenzen bei Betrugspraktiken;

6. Verfügbarkeit von Sachkenntnis;

7. Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;

8. Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.

Die Daten, die in die Kategorien Z 1 bis 8 eingegeben werden, werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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