Abschnitt G Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe
Unterabschnitt 3
§ 118.
(1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf nicht vom Geltungsbereich der Beitreibungsrichtlinie erfasste Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenseitigkeit gewährt.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörden übertragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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