ZollR-DG § 117. Vollstreckungshilfe, BGBl. I Nr. 180/2004, gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2011

Abschnitt G Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe

Unterabschnitt 3

§ 117. Vollstreckungshilfe

(1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe

a) völkerrechtlicher Vereinbarungen oder

b) der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73 vom , S. 18, (Beitreibungsrichtlinie).

(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.

(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.

(4) § 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.

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