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ZollR-DG § 117. Vollstreckungshilfe, BGBl. I Nr. 112/2011, gültig ab 01.01.2012

Abschnitt G Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe

Unterabschnitt 3

§ 117. Vollstreckungshilfe

(1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe

a) völkerrechtlicher Vereinbarungen oder

b) der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom  S. 1 (Beitreibungsrichtlinie).

(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.

(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.

(4) § 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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