ZollR-DG § 116., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 27.04.2004

Abschnitt G Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe

Unterabschnitt 2 Besondere Formen der Zollzusammenarbeit

§ 116.

§ 116. Für die durch die Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten für Sachverständige oder für auf Ersuchen einer ausländischen Zollbehörde als Zeugen oder Sachverständige in das Ausland entsendete Behördenorgane ist von der ausländischen Zollbehörde Ersatz zu verlangen. Alle anderen durch die Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten hat die Republik Österreich zu tragen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

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