ZollR-DG § 113., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 27.04.2004

Abschnitt G Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe

Unterabschnitt 1 Ermittlungshilfe

§ 113.

(1) Für die zur Gewährung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten des § 110 Abs. 1 Buchstabe a die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Zöllen, in Angelegenheiten des § 110 Abs. 1 Buchstabe b die Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

(2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechtes vereinbar ist.

(3) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über

1. neue oder besonders gefährliche Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften;

2. Verstecke in Beförderungsmitteln oder Behältnissen;

3. Verfälschung oder Nachahmung von im Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen;

4. Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtgiften, Waffen, Munition, Sprengstoffen, Kunstgegenständen oder Archivalien.

(4) Hat eine am Verfahren beteiligte Personen ihren normalen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, daß die Mitteilung der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre.

(5) Der Amtshilfeverkehr erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, mit dessen Zustimmung auch unmittelbar durch die ihm nachgeordneten Zollbehörden, wobei Ersuchen und Erledigungen über den Bundesminister für Finanzen zu senden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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