Abschnitt G Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe
Unterabschnitt 1 Ermittlungshilfe
§ 112. Erledigung von Amtshilfeersuchen
(1) Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe nur gewährt werden, soweit hierdurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung, insbesondere von Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht verletzt werden. Der Umstand, dass Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) stehen der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.
(2) Einer ausländischen Zollbehörde darf Amtshilfe überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet ist, dass
1. die ausländische Zollbehörde die im Wege der Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO) nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befasst sind, zugänglich machen und im übrigen geheim halten wird, es sei denn, dass der Bundesminister für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens zustimmt, dessen Durchführung im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig und im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist;
2. die ausländische Zollbehörde einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen und allfällige an die Gewährung der Amtshilfe geknüpfte Bedingungen beachten wird;
und
3. die ausländische Zollbehörde die aus Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten für Sachverständige oder für auf Ersuchen einer ausländischen Zollbehörde als Zeugen oder Sachverständige in das Ausland entsendete Behördenorgane ersetzt.
(3) Überdies muss gewährleistet sein dass die ausländische Zollbehörde die mitgeteilten personenbezogenen Daten unverzüglich löscht, wenn
1. sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
2. die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind oder
3. die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgaben benötigt werden, es sein denn dass die ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden.
Weiters muss gewährleistet sein, dass die ausländische Zollbehörde im Falle eines Ersuchens einer österreichischen Zollbehörde Auskunft über jegliche Verwendung der betroffenen Daten gibt.
(4) Gegenstände können übersendet werden, wenn gewährleistet ist, dass an ihnen bestehende Rechte unberührt bleiben und sie so bald wie möglich zurückgegeben werden. Akte, Bescheinigungen, Dokumente, amtliche Mitteilungen und sonstige Schriftstücke sollen vorrangig in Abschrift allenfalls in beglaubigter Form übersendet werden; soweit möglich, kann die Übersendung auch in elektronischer Form erfolgen. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
(5) Die selbständige Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen durch Organe ausländischer Zollbehörden im Anwendungsgebiet ist unzulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch den Organen der Zollverwaltung des ersuchenden Staates bei gesicherter Gegenseitigkeit die Teilnahme an Erhebungen und Verfahrenshandlungen sowie Organen von ausländischen Zollverwaltungen und anderen am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei Amtshilfehandlungen gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist. Diese Personen können durch Stellung von Ersuchen oder durch Fragen am Verfahren mitwirken.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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