ZollR-DG § 110. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020

Abschnitt G Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe

Unterabschnitt 1 Ermittlungshilfe

§ 110. Zuständigkeit

Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus ist das Zollamt Österreich für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig

1. gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten

2. bei Gefahr im Verzug,

3. auf Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen in besonderen Einzelfällen.

In den Fällen der Z 2 und 3 ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich Mitteilung zu machen.

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