Abschnitt G Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe
Unterabschnitt 1 Ermittlungshilfe
§ 110.
(1) Die Zollbehörden sind befugt, in Vollziehung der ihnen übertragenen Aufgaben
a) im Bereich der Zollregelung und der Agrarregelung und
b) im Bereich der Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren. Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht betreffend Zollangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (BGBl. Nr. 165/1955) errichteten internationalen Organisation gleichgestellt.
(2) Der Vollzug von Strafen sowie Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des § 114 der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.
(3) Der Umstand, daß Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) stehen der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.
(4) Weitergehende Bestimmungen völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Amtshilfe mit Drittstaaten bleiben unberührt. Teilt eine ausländische Behörde im Rahmen einer Amtshilfevereinbarung mit, daß die Erfordernisse für eine Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung nicht gegeben waren oder ihr Vorliegen nicht nachgewiesen wurde, gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als sachlich unrichtig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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