Abschnitt B Zollverwaltung
§ 10. Öffnungszeiten
(1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Zollämtern zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen. Dabei sind bei an der Zollgrenze gelegenen Zollstellen die Öffnungszeiten der gegenüberliegenden Zollstellen des Drittstaates, bei Zollstellen für den Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr die Bedürfnisse dieser Verkehre zu berücksichtigen; außerdem können unterschiedliche Öffnungszeiten für verschiedene Arten des Verfahrens vorgesehen werden.
(2) Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die
1. im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
2. von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.
(3) Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere Fälle durch Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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