Abschnitt G Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe
Unterabschnitt 1 Ermittlungshilfe
§ 109.
(1) Die zwischenstaatliche Amtshilfe gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und gegenüber der Kommission in Angelegenheiten
a) der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben,
b) der Erstattung oder Vergütung von Abgaben oder anderen Beträgen aus Anlaß der Ausfuhr von Waren oder
c) der Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs, richtet sich nach der Verordnung (EWG) Nr.1468/81 des Rates vom betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll und der Agrarregelung zu gewährleisten, ABl. EG Nr. L 144 vom , S. 1, oder nach einer an deren Stelle tretenden Verordnung (Amtshilfeverordnung).
(2) Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 2 Abs. 2 der Amtshilfeverordnung sind die Hauptzollämter. Zuständige Behörde im Sinn der Artikel 14, 14a und 15b der Amtshilfeverordnung ist der Bundesminister für Finanzen.
(3) Für die zur Gewährung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten, soweit nicht das Zollrecht anzuwenden ist, die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
(4) Im Sinn dieses Abschnitts bedeuten Zollregelung und Agrarregelung die in Artikel 2 Abs. 1 der Amtshilfeverordnung darunter verstandenen Bestimmungen.
(5) Die Ermittlungshilfe in Angelegenheiten der Zollzuwiderhandlungen richtet sich auch gegenüber Mitgliedstaaten und gegenüber der Kommission nach dem Unterabschnitt 2.
(6) Weitergehende Bestimmungen völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Amtshilfe mit anderen Mitgliedstaaten bleiben unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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