ZollR-DG § 108., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997

Abschnitt F Kosten und sonstige Nebenansprüche

§ 108.

(1) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien.

(2) Abs. 1 gilt nur, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 5 000 S beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung einer Berufung verzichtet. Er gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist.

(3) Die Abgabenerhöhung ist in der Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu bestimmen, auch wenn für die Waren keine solchen Abgaben zu entrichten wären.

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