Abschnitt F Kosten und sonstige Nebenansprüche
§ 106.
(1) Die Barauslagen sind zu ersetzen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten, einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben, wenn die Untersuchung oder die Einholung des Gutachtens auf Antrag oder im Verfahren zur Erteilung einer Auskunft nach Artikel 11 oder 12 ZK erfolgt.
(2) Im Fall einer Auskunft gemäß Artikel 12 ZK sind die Kosten mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen festzusetzen und vom Hauptzollamt Wien einzuheben.
(3) Barauslagen sind zu ersetzen, welche der Behörde entstehen, jedoch nach Art. 69 Abs. 1 ZK oder Art. 241 Abs. 2 ZK-DVO vom Anmelder oder nach Art. 53 ZK, Art. 56 ZK oder Art. 187 ZK-DVO von den dort genannten Personen zu tragen sind. Die Kosten sind mit der Mitteilung nach Art. 221 ZK der für die betreffenden Waren entstandenen Zollschuld, sonst mit gesondertem Bescheid festzusetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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