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ZollR-DG § 105., BGBl. I Nr. 163/2015, gültig von 01.03.2005 bis 30.04.2016

Abschnitt F Kosten und sonstige Nebenansprüche

§ 105.

Verwaltungsabgaben in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur Abgeltung des Personalaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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