ZollR-DG § 105., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997

Abschnitt F Kosten und sonstige Nebenansprüche

§ 105.

§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze sind zur Abgeltung des durch die Nachforschungen verursachten Verwaltungsaufwandes zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist, jedoch nach Art. 860 ZK-DVO nachgewiesen wird, daß sich dies auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder das betreffende Zollverfahren nicht wirklich ausgewirkt hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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