Abschnitt F Kosten und sonstige Nebenansprüche
§ 105.
§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze sind zur Abgeltung des durch die Nachforschungen verursachten Verwaltungsaufwandes zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist, jedoch nach Art. 860 ZK-DVO nachgewiesen wird, daß sich dies auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder das betreffende Zollverfahren nicht wirklich ausgewirkt hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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