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ZollR-DG § 103., BGBl. I Nr. 61/2001, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2001

Abschnitt F Kosten und sonstige Nebenansprüche

§ 103.

Verwaltungsabgaben

§ 103. Verwaltungsabgaben sind als Beitrag zur Abgeltung der Kosten für die Ausübung der Zollaufsicht bei privaten Zollagern in Höhe der nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B für eine Stunde bestimmten Personalkostensätze je Kalendermonat und Bewilligung zu entrichten. Abweichend von § 98 Abs. 3 sind diese Verwaltungsabgaben vom Inhaber der Bewilligung monatlich jeweils bis zum 15. Tag des Monats zu entrichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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