ZollR-DG § 100., BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 21.08.2003 bis 30.06.2005

Abschnitt F Kosten und sonstige Nebenansprüche

§ 100.

§ 100. Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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