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ZollR-DG § 100., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2001

Abschnitt F Kosten und sonstige Nebenansprüche

§ 100.

(1) Abweichend von § 98 Abs. 3 hat ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, vor Beendigung einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes Kommissionsgebühren, die nicht durch eine Sicherheit abgedeckt sind, in Stempelmarken zu entrichten.

(2) Der Personalkostenbeitrag ist vom Inhaber der Bewilligung monatlich jeweils bis zum 15. Tag des Monats zu entrichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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