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ZaDiG 2018 § 8. Erfordernis einer Haftpflichtversicherung für Zahlungsauslösedienste, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018

2. Hauptstück Zahlungsdienstleister

1. Abschnitt Konzession für Zahlungsinstitute

§ 8. Erfordernis einer Haftpflichtversicherung für Zahlungsauslösedienste

Ein Unternehmen, das eine Konzession für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten (§ 1 Abs. 2 Z 7) beantragt, muss als Voraussetzung dafür über eine Berufshaftpflichtversicherung für die Gebiete, in denen es seine Dienste anbietet, oder über eine andere gleichwertige, die Haftung abdeckende Garantie verfügen, um sicherzustellen, dass es seine Haftungsverpflichtungen gemäß den §§ 67, 80, 81 und 83 erfüllen kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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