ZaDiG 2018 § 115. Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018

6. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 115. Übergangsbestimmungen

(1) Zahlungsinstitute, denen bis zum für ihre Tätigkeiten eine Konzession gemäß dem ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 erteilt wurde, können diese Tätigkeiten weiterhin ausüben, ohne dass eine Konzession gemäß § 9 zu beantragen ist. Zahlungsinstitute, die die Absicht haben, die von ihrer Konzession erfassten Zahlungsdienste auch über den hinaus zu erbringen, haben der FMA bis zum alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln, damit die FMA beurteilen kann, ob diese Zahlungsinstitute die Anforderungen der § 5 und 6 sowie des 2. Hauptstücks erfüllen. Vor dem hat die FMA von Verwaltungsstrafen für Verletzungen der genannten Bestimmungen abzusehen.

(2) Für Zahlungsinstitute, die der FMA gemäß Abs. 1 nachgewiesen haben, dass die Anforderungen der § 9 und 10 erfüllt werden, gilt die Konzession als erteilt. Die FMA hat diese Zahlungsinstitute in das Zahlungsinstitutsregister gemäß § 13 Abs. 2 einzutragen und die EBA sowie das betroffene Zahlungsinstitut darüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Lassen die übermittelten Informationen gemäß Abs. 1 keine positive Gesamtbeurteilung seitens der FMA zu oder hat das Zahlungsinstitut die Übermittlung der Informationen gemäß Abs. 1 unterlassen, so hat die FMA die Konzession zurückzunehmen (§ 11).

(4) Ungeachtet des Abs. 1 können Zahlungsinstitute, die zur Erbringung von in § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 genannten Zahlungsdiensten konzessioniert waren, ihre Konzession zur Erbringung von in § 1 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes genannten Zahlungsdiensten behalten, wenn sie der FMA bis zum nachgewiesen haben, dass sie die Anforderungen des § 16 Abs. 1 Z 3 und § 17 einhalten. Vor dem hat die FMA von Verwaltungsstrafen abzusehen.

(5) Rechtsträger, die bereits vor dem in Österreich Zahlungsauslösedienste (§ 1 Abs. 2 Z 7) oder Kontoinformationsdienste (§ 1 Abs. 2 Z 8) erbracht haben, dürfen diese Tätigkeiten bis zum Inkrafttreten der § 59 bis 61 sowie § 87 weiterhin ausüben, ohne dass eine Konzession gemäß § 9 oder eine Registrierung gemäß § 15 zu beantragen ist. Weitere Zahlungsdienste dürfen nicht ausgeübt werden. Rechtsträger, die die genannten Zahlungsdienste auch nach dem Inkrafttreten der § 59 bis 61 sowie § 87 erbringen möchten, haben bis zum Inkrafttreten der § 59 bis 61 sowie § 87 eine Konzession gemäß § 9 oder eine Registrierung gemäß § 15 zu beantragen. Wird dieser Antrag rechtzeitig und vollständig gestellt, ist der Antragsteller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag durch die FMA insoweit weiterhin erlaubt tätig.

(6) Rechtsträger, die ab dem in Österreich Zahlungsauslösedienste (§ 1 Abs. 2 Z 7) oder Kontoinformationsdienste (§ 1 Abs. 2 Z 8) erbracht haben und diese Tätigkeiten auch nach dem erbringen möchten, haben bis zum eine Konzession gemäß § 9 oder eine Registrierung gemäß § 15 zu beantragen. Wird dieser Antrag rechtzeitig und vollständig gestellt, ist der Antragsteller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag durch die FMA insoweit weiterhin erlaubt tätig.

(7) Lassen die übermittelten Informationen gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 keine positive Gesamtbeurteilung seitens der FMA zu oder hat der Rechtsträger den Antrag gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 unterlassen, so gilt die Konzession gemäß § 9 oder die Registrierung gemäß § 15 als nicht erteilt.

(8) Kontoführende Zahlungsdienstleister dürfen Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern bis zum Inkrafttreten der § 59 bis 61 sowie § 87 den Zugang zu den von ihnen geführten Zahlungskonten nicht verweigern, weil sie die Anforderungen der § 59 bis 61 sowie des § 87 nicht erfüllen.(9) Anträge gemäß § 9 (Konzessionsantrag) und § 15 (Registrierungsantrag für Kontoinformationsdienste) sind ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zulässig.

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