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Zugang einer Kündigung
Wird das von einem Boten übermittelte Kündigungsschreiben einen Tag vor dem Urlaubsantritt im Hausbrieffach von der an der Wohnadresse anwesenden Arbeitnehmerin nicht entnommen (wobei überdies die Arbeitnehmerin von einem Nachbarn über den Zustellversuch informiert wurde), so ist davon auszugehen, dass das Kündigungsschreiben in den „Machtbereich“ der Arbeitnehmerin, die vom Betriebsrat über die bevorstehende Kündigung informiert wurde, übergegangen ist. Mit dem Übergang in den Machtbereich des Arbeitnehmers gilt eine schriftliche Kündigung als zugegangen (Empfangstheorie). Mit dem Zugang läuft die Frist für die Kündigungsanfechtung ().
Zugang einseitiger Willenserklärungen
Einseitige Willenserklärungen (insbesondere Kündigung, Entlassung, vorzeitiger Austritt) entfalten ihre Rechtswirkungen, wenn sie dem anderen Vertragspartner zugehen. Die Kündigungsfrist beginnt daher mit dem Zugang der Kündigungserklärung zu laufen. Bei den nicht an eine Frist gebundenen außerordentlichen Auflösungsformen (Entlassung und vorzeitiger Austritt) wird das Arbeitsverhältnismit dem Zugang der Willenserklärung sofort aufgelöst. Die bloße Abmeldung des Arbeitsverhältnisses be...