§ 18. Übergangsvorschriften
(1) Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum zu erstatten.
(2) Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß § 9, § 10 und § 12 sind ab dem bereitzustellen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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