WGG § 19c. Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb, BGBl. I Nr. 124/2006, gültig ab 01.10.2006

§ 19c. Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb

Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach § 14e vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß § 19a eine Zwischenabrechnung zu legen.

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