ARTIKEL I
§ 16. VII. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 340/1987, zu den §§ 15 und 20, BGBl. Nr. 139/1979)
(Anm.: Abs. 1 betrifft andere Rechtsvorschriften)
(2) § 14 Z 2, 3 und 6 gelten ab . § 14 Z 5 gilt auch für alle Übertragungen in das Mit- oder Wohnungseigentum nach dem , sofern § 15 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach Maßgabe seines § 39 anzuwenden ist.
(3) Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung auf § 20 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor, so tritt an deren Stelle die Verweisung auf § 20 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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