WGG § 12. Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 139/1979, gültig ab 31.03.1979

ARTIKEL I

§ 12. Aufsichtsrat

Gemeinnützige Bauvereinigungen müssen, sofern nicht schon in anderen Rechtsvorschriften die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorgesehen ist, einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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