WFG 1984 § 12. Wohnbauforschung, BGBl. Nr. 373/1988, gültig ab 16.07.1988

I. HAUPTSTÜCK

§ 12. Wohnbauforschung

(1) Die Rückflüsse aus den bis vergebenen Förderungen oder Forschungsaufträgen verbleiben dem Bund.

(2) Die Wohnbauforschungsmittel können auf Grund von Förderungsansuchen oder von Forschungsaufträgen an natürliche und juristische Personen vergeben und auch für Zwecke der Dokumentation und Information für den Bereich des Wohnungsbaues sowie gemäß Abs. 5 und 6 verwendet werden.

(3) Die Wohnbauforschungsmittel sind nach einem Forschungsprogramm zu vergeben, das vom Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellen und nach Sachgebieten zu gliedern ist. Bei der Vergabe sind Forschungsschwerpunkte, Förderungswürdigkeit und Praxisnähe der betreffenden Forschungsvorhaben zu berücksichtigen. Die Wohnbauforschungsmittel können gegen Nachweis der Kosten oder pauschaliert vergeben werden.

(4) Der Förderungsempfänger hat die Ergebnisse des Forschungsvorhabens zu veröffentlichen, es sei denn, das Bundesministerium für Bauten und Technik behält sich die Auswertung der Forschungsergebnisse vor.

(5) Zur fachlichen Beurteilung der Förderungsansuchen können Sachverständige herangezogen werden.

(6) Zur wissenschaftlichen Betreuung von Forschungsvorhaben können Projektbegleiter bestellt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAA-77414