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WettbG § 2. Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde, BGBl. I Nr. 172/2023, gültig ab 31.12.2023

§ 2. Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde

(1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (§ 1), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:

1. Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung nach § 40 KartG 2005,

2. Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3),

3. allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,

4. Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden (einschließlich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes) und gegenüber Wettbewerbsbehördern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und

5. Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen oder wettbewerbsrechtlich relevanten Märkten sowie eines Monitorings von Verpflichtungszusagen nach § 27 KartG 2005.

6. allgemeine Untersuchungen eines Wirtschaftszweiges, sofern die Umstände vermuten lassen, dass eine Missachtung der verpflichteten Weitergabe von Abgabensenkungen gemäß § 7 PreisG 1992 vorliegt.

(2) Darüber hinaus hat die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Befugnisse:

1. Antragstellung nach § 7 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977,

2. Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984, wobei die §§ 11 bis 14 WettbG keine Anwendung finden, und

3. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6a des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), BGBl. Nr. 379/1984.

4. Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG, BGBl. I Nr. 33/2023.

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse von Amts wegen wahr.

(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen. Im Übrigen kann die Bundeswettbewerbsbehörde über von ihr geführte Verfahren von öffentlicher Bedeutung, über Untersuchungen von Wirtschaftszweigen sowie über die Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen informieren. § 35b Staatsanwaltschaftsgesetz über die Information der Medien ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Unternehmer und Unternehmervereinigungen können die Bundeswettbewerbsbehörde um eine informelle Einschätzung von unter § 1 oder das I. Hauptstück 3. Abschnitt des KartG 2005 oder Art. 101 Abs. 1 AEUV fallenden Sachverhalten ersuchen. Kommt die Bundeswettbewerbsbehörde zu der Einschätzung, dass für sie im Rahmen ihres Aufgriffsermessens kein Anlass für weitere Ermittlungen besteht, kann sie dies dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung unter dem Vorbehalt neu auftretender Erkenntnisse mitteilen. Darüber hinaus kann die Bundeswettbewerbsbehörde allgemeine Standpunkte über die Ermessensausübung zu ihrer Aufgriffsbefugnis erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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