§ 13. Rechtliches Gehör
(1) Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach § 8a, 25 Abs. 3, 27 Abs. 3, 30c Abs. 2, 33 Abs. 2, 37, 42a Abs. 5, 42b Abs. 6, 142 Abs. 1 lit. a, b oder 142 Abs. 3 KartG Ermittlungen nach § 11 Abs. 2 bis 5 oder § 12 dieses Bundesgesetzes vorausgegangen, ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.
(2) Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Abs. 1 keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 1, ist dies dem Antragsgegner auf Verlangen mitzuteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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