Werbeabgabegesetz 2000 § 6. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 30.12.2000 bis 22.10.2019
§ 6. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
(2) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
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