Werbeabgabegesetz 2000 § 6. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 91/2019, gültig ab 23.10.2019

§ 6. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem erbracht werden.

(2) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem erbracht werden.

(3) § 4 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2019 ist erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.

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