Werbeabgabegesetz 2000 § 2. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe, BGBl. I Nr. 29/2000, gültig ab 01.06.2000

§ 2. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.

(2) Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

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