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WAG 2018 § 25. Entzug der Zulassung, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

1. Hauptstück Allgemeines

3. Abschnitt Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen

§ 25. Entzug der Zulassung

Die FMA, die eine Zulassung gemäß § 23 erteilt hat, kann der Drittlandfirma die Zulassung entziehen, wenn diese Drittlandfirma

1. nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Wertpapierdienstleistungen erbracht oder Anlagetätigkeit ausgeübt hat;

2. die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,

3. die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

4. schwerwiegend und systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2014/65/EU verstoßen hat, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma regeln und auf Drittlandfirmen Anwendung finden oder

5. einen der Fälle erfüllt, in denen sonstige Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2014/65/EU liegen, den Entzug vorsehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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